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Eingabe des SVC zur Teilrevision der Fachhochschulverordnung Am 17. Dezember 2004 haben National- und Ständerat das teilrevidierte Fachhochschulgesetz (FHSG) abgesegnet. Nachdem niemand das Referendum ergriff, wurde der Weg frei für die Umsetzung des FHSG, welche auf den 1. September 2005 geplant ist. In diesem Zuge müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Unter dem Titel "Anhörung für Erlass und Anpassung der Ausführungsverordnungen zum teilrevidierten Fachhochschulgesetz (FHSG)" - oder kurz Teilrevision der Fachhochschulverordnung (FHSV) - wurde die Vernehmlassung den interessieren Gruppen anfangs April unterbreitet. Der Vorstand des SVC hat die Verordnungen eingehend geprüft und eine Stellungnahme an das verantwortliche Departement eingereicht. Das Wichtigste will ich hier in Kürze beleuchten: Allgemeiner Eindruck: Grundsätzlich hinterlassen die vorliegenden Verordnungsentwürfe einen positiven Gesamteindruck. Viele Forderungen des SVC sind darin schon berücksichtigt. Insbesondere werden die heutigen FH-Titel implizit höher bewertet als die zukünftigen Bachelor Titel, was darin zum Ausdruck kommt, dass ab Januar 2009 alle Inhaber eines FH Diploms sich automatisch, ohne irgendwelche Anträge ans BBT oder Leistungsausweis, sich mit dem entsprechenden Bachelortitel bezeichnen können. Nicht ganz klar ist, ob dadurch die direkte Zulassung in die zukünftigen Masterstudiengänge prüfungsfrei erfolgen wird. Lobenswert ist auch, dass für die Zulassung an die Bachelorstudiengänge praktische Arbeitswelterfahrungen verlangt werden, dessen Anforderungen sich an die Lernziele der entsprechenden Lehre orientieren. Einige der Artikel sind jedoch gemäss unserer Auffassung zu wenig deutlich formuliert oder gehen zu wenig weit. Die Hauptpositionen will ich hier erläutern. Der vollständige Einsprachetext kann auf unserer Homepage heruntergeladen werden. In kursiver Schrift sind die Änderungsvorschläge des SVC in den Verordnungstexten herausgehoben. Positionen des SVC: Zulassungsbedingungen zu den FH-Studiengängen: Der SVC findet es ausgesprochen gut und wichtig, dass für die Zulassung zu den FH Studiengängen und die Anerkennung ausländischer Diplome sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse verlangt werden und sich das Zielniveau an der entsprechenden Berufslehre orientiert. Wir betrachten dies als absolut notwendige Grundlage. Der SVC findet, die einzelnen Artikel sollten noch etwas griffiger formuliert sein und fordert, dass nicht nur Arbeitswelterfahrungen sondern eine mindestens einjährige einschlägige Arbeitswelterfahrung nachzuweisen ist, welche berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf auf dem Niveau des entsprechenden Lehrabschlusses vermittelte. Diese Anforderungen sollen durch die Fachhochschulen überprüft werden. Diese Anforderungen sollen für alle Bewerber gelten, die nicht in der Schweiz eine entsprechende Berufslehre absolviert haben. Analog muss auch für Quereinsteiger aus Universitäten der gleiche Massstab an praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen angewendet werden. Anerkennung Ausländischer Diplome: Der SVC betrachtet es für die Erhaltung des Niveaus der FH-Ausbildung als eminent wichtig, dass alle Studierenden die gleichen Anforderungen bezüglich theoretischen und praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen erfüllen müssen. Eine Aufweichung der Anforderungen würde den Ruf der FH-Ausbildung und die Marktstärken dessen Abgänger rasch unterhöhlen. Titelfragen: Nach dem zukünftigen FHSG wird es nur noch Bachelor und Master of Science beziehungsweise of Arts geben. Diese Titel werden durch die Studienrichtung und eventuell durch die Vertiefung ergänzt: z.B. Master of Science in Chemistry in Industrial Chemistry. A: Geschützte Titel Der SVC stellt erfreut fest, dass der Titel Chemikerin FH / Chemiker FH auch zukünftig geschützt bleibt, was eine wichtige Forderung des SVC darstellt. Der SVC fordert zusätzlich, dass auf Französisch weiterhin der Titel Ingenieur HES en chemie geschützt bleibt. B: Zusätzliche Titel Wer einen FH Titel nach heute geltendem Recht erworben hat, darf ab 2009 zusätzlich den korrespondierenden Titel Bachelor führen, was einer Minimalforderung des SVC entspricht. Für den SVC ist der jetzige FH - Abschluss zwischen dem zukünftigen Bachelor und dem Master einzustufen. Die Regelung bedeutet zugleich, dass die heutigen Fachhochschulstudiengänge gegenüber den zukünftigen Bachelorstudiengänge zumindest als gleichwertig oder als höherwertig eingestuft werden. Der SVC fordert, dass in den Übergangsbestimmungen der FHSV ein zusätzlicher Absatz eingeführt wird, worin festgehalten wird, dass die Inhaber eines nach altem Recht erworbenen FH oder HTL Diploms ohne zusätzliche Auflagen an die Masterstudiengänge zugelassen werden. Die bisher erbrachten Studienleistungen sollen dabei vollumfänglich in ECTS umgerechnet und angerechnet werden. Fragen der Gleichstellung der Geschlechter: Der SVC steht voll hinter der Gleichbehandlung und Chancengleichheit beider Geschlechter. Die Regelung diesbezüglicher Anliegen gehören jedoch nach unserer Ansicht nicht in eine FHSV. Die Verpflichtung der FH's zur Erstellung von Krippenplätzen und Teilzeitstudien, weitere Massnahmen zur Erhöhung des Frauenanteiles an den FH's sowie deren Finanzierung durch den Bund und der FH's wird neu in Artikel 16cbis der FHSV vorgeschrieben. Dies geht nach unserer Ansicht viel zu weit und schränkt die Handlungsfreiheit der Schulen unnötig ein. Zudem hegen wir grosse Zweifel, dass für ein solche Angebote ausserhalb der GSK Bereiche ein Bedürfnis besteht. Die Freiheit der Fachhochschulen solche Dienstleistungen einzurichten besteht heute schon. Der SVC verlangt daher die ersatzlose Streichung des Art. 16 c bis der FHSV, welcher diese völlig unpassenden Auflagen enthält. Einbezug der Wirtschaft als Hauptpartner der Fachhochschulen: Aufgrund der Integration der GSK-Bereiche wurde in Artikel 7 und 23 der GFHV der Begriff "Wirtschaft" durch den Begriff "Praxis" ersetzt. Der Begriff "Praxis" ist in diesem Zusammenhang unverständlich, unspezifisch und keineswegs ein tauglicher Ersatz für den bisherigen Begriff "Wirtschaft". Der Bedarf der GSK Bereiche, Partner für Forschungsprojekte ausserhalb der Wirtschaft einbeziehen zu dürfen ist vollumfänglich entsprochen mit der anschliessenden Nennung "anderer interessierter Kreise". Des SVC verlangt, dass der Begriff "Praxis" durchgängig durch den bisherigen Begriff "Wirtschaft" ersetzt wird. So lautet neu z.B. Artikel 7 der FHSV: Ausblick: Es ist zu erwarten, dass das teilrevidierte FHSG und die dazugehörigen Verordnungen am 1. September 05 in Kraft gesetzt werden können. Damit können die Fachhochschulen Studiengänge anbieten, welche dem europäischen Abkommen von Bologna entsprechen und in Bachelor und Mastertitel münden. Dadurch sollte es möglich werden einen Studiengang an unterschiedlichen Hochschulen zu absolvieren. Die einzelnen Hochschulen können dazu Zulassungsbedingungen erlassen. Damit die angestrebte Durchgängigkeit zwischen den Studiengängen der verschiedenen Hochschulen (FH / UNI / ETH) möglich wird, sollten die Kriterien für die jeweilige Zulassung unter Beteiligung der interessierten Verbände ausgearbeitet werden. Für den SVC Thomas Wigger
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