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STATUTEN
Schweizerischer Verband
diplomierter Chemiker FH
(SVC)
I. Name, Sitz und Zweck
- Unter dem Namen "Schweizerischer Verband diplomierter
Chemiker FH", in diesen Statuten als SVC bezeichnet, besteht ein Verein
im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der SVC ist die Nachfolgeorganisation der "Schweizerische
Vereinigung diplomierter Chemiker HTL" SVCT gegründet am 9. Dezember
1946 in Basel als VCT "Vereinigung der Chemiker der schweizerischen
Techniken".
Der SVC ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Sitz des SVC ist Basel.
- Der SVC bezweckt die Wahrung und Förderung der
Berufs- und Standesinteressen von diplomierten Absolventen der Chemieabteilungen
der schweizerischen Fachhochschulen (HTL-Absolventen werden gleich behandelt)
im In- und Ausland durch:
- Vertretung ihrer Interessen bei und in Zusammenarbeit
mit Berufsverbänden, Fachhochschulen im In- und Ausland, Behörden
und der Industrie,
- Förderung des Kontaktes mit den Fachhochschulen
im In- und Ausland,
- Organisieren von Fachtagungen und Teilnahmen
an Fachmessen,
- Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern
und Beratung der Mitglieder in Berufsfragen.
II. Organisation
- Die Organe des SVC sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar
und schliesst mit dem 31. Dezember.
1. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich
statt. Die Mitglieder sind dazu mindestens 20 Tage vorher, unter Angabe
der Traktanden, schriftlich einzuladen. Anträge zuhanden der ordentlichen
Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor dieser schriftlich
und begründet einzureichen.
Die ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen
werden:
- durch die Generalversammlung,
- durch den Vorstand,
- auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.
Die Mitglieder sind durch den Vorstand mindestens
14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
- In Ausnahmefällen können einzelne Geschäfte
den Mitgliedern in Form einer Urabstimmung auf schriftlichem Wege unterbreitet
werden.
- Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder auf
Antrag der GV geheim. Sofern die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr
vorschreiben, entscheidet das absolute Mehr. Wird ein zweiter Wahlgang
notwendig, entscheidet das relative Mehr. Bei offener Wahl oder
Abstimmung hat das Präsidium den Stichentscheid.
2. Der Vorstand
- Der Vorstand übt seine Funktion ehrenamtlich
aus. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Präsidium
- KassierIn
- AktuarIn
BeisitzerInnen deren Zahl von der Generalversammlung
bestimmt wird.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Vorstand führt die Geschäfte des SVC im Rahmen der Statuten
und der Beschlüsse der Generalversammlung.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Die Rechnungsrevisoren
- Die Generalversammlung wählt für das laufende
Geschäftsjahr zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung
und die gesamte Vermögensverwaltung des SVC zu prüfen und
hierüber der Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl
ist möglich.
III. Mitgliedschaft
- Der SVC umfasst:
- Aktivmitglieder
- Studentenmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Förderer
- Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:
Chemiker und Chemikerinnen mit Diplomabschluss an
einer Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren Ausbildung.
Die Beitrittserklärung muss schriftlich eingereicht
werden; über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Dem Vorstand
steht das Recht zu, vom Bewerber einen Diplomausweis zu verlangen.
Aktivmitglieder, die weiterstudieren, werden während
des Studiums vom Vorstand auf schriftliches Gesuch hin von der Beitragspflicht
befreit. Sie behalten das Stimm- und Wahlrecht.
- Als Studentenmitglieder können aufgenommen werden:
Chemiestudenten und Chemiestudenteninnen solange
sie an einer Fachhochschule studieren. Sie geniessen alle Rechte der
Aktivmitglieder mit Ausnahme des Wahlrechtes. Sie haben jedoch keinen
Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Beitrittserklärung muss schriftlich eingereicht
werden; über die Aufnahme beschliesst der Vorstand.
Mit dem Erwerb des Diplomes erfolgt der Übertritt
zur Aktivmitgliedschaft.
- Ehrenmitglieder werden mit begründetem Antrag
durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der
Aktivmitglieder; sie haben jedoch keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Förderer können werden: natürliche
oder juristische Personen, welche dem SVC nahe stehen. Sie geniessen
alle Rechte der Aktivmitglieder. Die Rechte der juristischen Personen
werden durch einen Delegierten wahrgenommen.
Über die Aufnahme beschliesst die Generalversammlung.
IV. Austritt und Ausschluss
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem SVC muss auf
Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Der Austritt
befreit das Mitglied nicht von den laufenden Verpflichtungen.
- Für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist
der Vorstand zuständig. Dem auszuschliessenden Mitglied ist die
Gelegenheit zum Anhören zu geben.
Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen einzureichen.
V. Finanzen
- Die Einnahmen des SVC bestehen aus Mitgliederbeiträgen,
dem Kapitalertrag, Erlösen von Veranstaltungen und den Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung
festgesetzt.
Im Eintrittsjahr sind die Mitglieder von der Beitragspflicht
befreit. In den Ruhestand getretene Mitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. In besonderen Fällen steht dem Vorstand das Recht zu,
Mitgliedern den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
- Der Vorstand kann eine Kompetenzordnung verabschieden.
VI. Statutenrevision
- Die Statuten können durch die Generalversammlung
revidiert werden. Für die Gültigkeit eines diesbezüglichen
Beschlusses ist die Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung
erforderlich.
VII. Auflösung und Fusion
- Die Auflösung des SVC oder die Fusion mit einem
anderen Berufsverband können nur durch die Generalversammlung beschlossen
werden. Für einen diesbezüglichen Beschluss ist die Dreiviertelsmehrheit
der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die
gleiche Versammlung entscheidet über das Vereinsvermögen.
VIII. Haftung
- Der SVC haftet nur mit seinem Vereinsvermögen,
eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
IX. Gesetzliche Bestimmungen
- Soweit die Statuten nicht näheres festgelegt
haben finden die Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB sinngemäss Anwendung
X. Schlussbestimmungen
- Die obigen Statuen sind an der Generalversammlung
vom 15. Oktober 1999 genehmigt worden
Sie ersetzen diejenigen der Vorgängerorganisation
vom 24. September 1982 und treten unverzüglich in Kraft.
Basel, den 15. Oktober 1999
Die Präsidentin:
B.Halbeisen |
Der Aktuar:
Th.Hammerschmidt |
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