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SVC Schweizerischer Verband dipl. Chemiker FH
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STATUTEN


Schweizerischer Verband
diplomierter Chemiker FH
(SVC)

I. Name, Sitz und Zweck

  1. Unter dem Namen "Schweizerischer Verband diplomierter Chemiker FH", in diesen Statuten als SVC bezeichnet, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

    Der SVC ist die Nachfolgeorganisation der "Schweizerische Vereinigung diplomierter Chemiker HTL" SVCT gegründet am 9. Dezember 1946 in Basel als VCT "Vereinigung der Chemiker der schweizerischen Techniken".

    Der SVC ist politisch und konfessionell neutral.

  2. Der Sitz des SVC ist Basel.

  3. Der SVC bezweckt die Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen von diplomierten Absolventen der Chemieabteilungen der schweizerischen Fachhochschulen (HTL-Absolventen werden gleich behandelt) im In- und Ausland durch:
    1. Vertretung ihrer Interessen bei und in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden, Fachhochschulen im In- und Ausland, Behörden und der Industrie,
    2. Förderung des Kontaktes mit den Fachhochschulen im In- und Ausland,
    3. Organisieren von Fachtagungen und Teilnahmen an Fachmessen,
    4. Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern und Beratung der Mitglieder in Berufsfragen.

    II. Organisation

  4. Die Organe des SVC sind:
    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevisoren

  5. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schliesst mit dem 31. Dezember.

    1. Die Generalversammlung

  6. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder sind dazu mindestens 20 Tage vorher, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einzuladen. Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor dieser schriftlich und begründet einzureichen.

    Die ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:

    • durch die Generalversammlung,
    • durch den Vorstand,
    • auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.

    Die Mitglieder sind durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.

  7. In Ausnahmefällen können einzelne Geschäfte den Mitgliedern in Form einer Urabstimmung auf schriftlichem Wege unterbreitet werden.

  8. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder auf Antrag der GV geheim. Sofern die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorschreiben, entscheidet das absolute Mehr. Wird ein zweiter Wahlgang notwendig, entscheidet das relative Mehr. Bei offener  Wahl oder Abstimmung hat das Präsidium den Stichentscheid.

    2. Der Vorstand

  9. Der Vorstand übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • Präsidium
    • KassierIn
    • AktuarIn

    BeisitzerInnen deren Zahl von der Generalversammlung bestimmt wird.
    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
    Der Vorstand führt die Geschäfte des SVC im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung.
    Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.

    3. Die Rechnungsrevisoren

  10. Die Generalversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung und die gesamte Vermögensverwaltung des SVC zu prüfen und hierüber der Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.

    Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.

    III. Mitgliedschaft

  11. Der SVC umfasst:
    • Aktivmitglieder
    • Studentenmitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Förderer

  12. Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden:

    Chemiker und Chemikerinnen mit Diplomabschluss an einer Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren Ausbildung.

    Die Beitrittserklärung muss schriftlich eingereicht werden; über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Dem Vorstand steht das Recht zu, vom Bewerber einen Diplomausweis zu verlangen.

    Aktivmitglieder, die weiterstudieren, werden während des Studiums vom Vorstand auf schriftliches Gesuch hin von der Beitragspflicht befreit. Sie behalten das Stimm- und Wahlrecht.

  13. Als Studentenmitglieder können aufgenommen werden:

    Chemiestudenten und Chemiestudenteninnen solange sie an einer Fachhochschule studieren. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder mit Ausnahme des Wahlrechtes. Sie haben jedoch keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

    Die Beitrittserklärung muss schriftlich eingereicht werden; über die Aufnahme beschliesst der Vorstand.

    Mit dem Erwerb des Diplomes erfolgt der Übertritt zur Aktivmitgliedschaft.

  14. Ehrenmitglieder werden mit begründetem Antrag durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder; sie haben jedoch keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

  15. Förderer können werden: natürliche oder juristische Personen, welche dem SVC nahe stehen. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder. Die Rechte der juristischen Personen werden durch einen Delegierten wahrgenommen.

    Über die Aufnahme beschliesst die Generalversammlung.


    IV. Austritt und Ausschluss

  16. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem SVC muss auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Der Austritt befreit das Mitglied nicht von den laufenden Verpflichtungen.

  17. Für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist der Vorstand zuständig. Dem auszuschliessenden Mitglied ist die Gelegenheit zum Anhören zu geben.

    Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen einzureichen.


    V. Finanzen

  18. Die Einnahmen des SVC bestehen aus Mitgliederbeiträgen, dem Kapitalertrag, Erlösen von Veranstaltungen und den Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

    Im Eintrittsjahr sind die Mitglieder von der Beitragspflicht befreit. In den Ruhestand getretene Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In besonderen Fällen steht dem Vorstand das Recht zu, Mitgliedern den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

  19. Der Vorstand kann eine Kompetenzordnung verabschieden.

    VI. Statutenrevision

  20. Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für die Gültigkeit eines diesbezüglichen Beschlusses ist die Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung erforderlich.


    VII. Auflösung und Fusion

  21. Die Auflösung des SVC oder die Fusion mit einem anderen Berufsverband können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Für einen diesbezüglichen Beschluss ist die Dreiviertelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die gleiche Versammlung entscheidet über das Vereinsvermögen.


    VIII. Haftung

  22. Der SVC haftet nur mit seinem Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

    IX. Gesetzliche Bestimmungen

  23. Soweit die Statuten nicht näheres festgelegt haben finden die Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB sinngemäss Anwendung

    X. Schlussbestimmungen

  24. Die obigen Statuen sind an der Generalversammlung vom 15. Oktober 1999 genehmigt worden

    Sie ersetzen diejenigen der Vorgängerorganisation vom 24. September 1982 und treten unverzüglich in Kraft.


Basel, den 15. Oktober 1999


Die Präsidentin:

B.Halbeisen
Der Aktuar:

Th.Hammerschmidt

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